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Die 10 häufigsten Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
und Entgelt­umwandlung

1.Für wen gelten die Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge?

Die Tarifverträge gelten automatisch und zwingend, wenn

  • der ärztliche Arbeitgeber1 in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Str. 1, 10623 Berlin,
  • der tierärztliche Arbeitgeber im Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main,
  • der zahnärztliche Arbeitgeber in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten, Rhonestr. 4, 60528 Frankfurt am Main,

und

  • die Medizinische Fachangestellte,
  • die Tiermedizinische Fachangestellte,
  • die Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe

im Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitscampus-Süd 33, 44801 Bochum, organisiert sind.

In diesem Fall darf nicht zum Nachteil der Mitarbeiterinnen von den Tarifverträgen abgewichen werden.

Die Tarifverträge gelten aber auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Tarifverträge Bezug genommen wurde. Viele Arbeitsverträge beinhalten nur eine Bezugnahme auf den Mantel- und/oder auf den Gehaltstarifvertrag. Eine Ankoppelung des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung erfolgt in diesen Fällen:

  • für Medizinische Fachangestellte über § 5 des Gehaltstarifvertrages oder § 13 des Manteltarifvertrages,
  • für Tiermedizinische Fachangestellte über § 4 a des Gehaltstarifvertrages oder § 10 a des Manteltarifvertrages,
  • für Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe über § 4 a des Vergütungstarifvertrages oder § 11 a des Manteltarifvertrages.

1 Anmerkung: Zur besseren Verständlichkeit benutzen wir nachfolgend für Arbeitgeber durchgängig die männliche und für Beschäftigte durchgängig die weibliche Form und bitten, dass sich jeweils alle angesprochen fühlen.

2.Welche Neuerungen ergeben sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz –
insbesondere dann, wenn keine Tarifbindung besteht?

Ab 2019 hast du auch ohne tarifgebundenen Arbeitsvertrag bei Entgeltumwandlung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages. Dieser ist vom Arbeitgeber bei Verträgen, die ab 01.01.2019 abgeschlossen werden, zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu dem umgewandelten Betrag an die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Darüber hinaus gibt es einen neuen Anreiz für deinen Arbeitgeber, dich bei der Altersvorsorge zu unterstützen. Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz kann dein Arbeitgeber dir bei einem Einkommen von 2.575 € brutto oder weniger monatlich 20 bis 80 € zusätzlich zu deinem Gehalt als betriebliche Altersvorsorge zahlen und 30 % dieses Betrages von der Lohnsteuer abziehen. Dieser Steuervorteil kann eine Motivation für deinen Arbeitgeber sein, einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten.

Natürlich kannst du, auch wenn du keinen tarifgebundenen Arbeitsvertrag hast, mit deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass die betriebliche Altersvorsorge auf der Grundlage eines Tarifvertrages für eine andere Berufsgruppe oder ein anderes Bundesland gezahlt wird. So könnten Zahnmedizinische Fachangestellte, die in einem Bundesland arbeiten, in dem kein Tarifvertrag besteht, mit dem Arbeitgeber übereinkommen, dass die Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für die Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe maßgeblich sind. Dies könnten natürlich auch die Zahntechniker/-innen mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Auf Verträge, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden, kann die staatliche Förderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes angewendet werden.

3.Wie hoch sind die Arbeitgeberbeiträge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte und Auszubildende?

Auch hier muss zwischen den Medizinischen, Tiermedizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten unterschieden werden.

Für Medizinische Fachangestellte gelten nach Tarif seit dem 01.04.2016 folgende Arbeitgeberbeiträge:

  • Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 18 Wochenstunden: 76 €/Monat
  • Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden: 43 €/Monat
  • Auszubildende nach der Probezeit: 53 €/Monat

Für Tiermedizinische Fachangestellte gelten nach Tarif seit dem 01.01.2020 folgende Arbeitgeberbeiträge:

  • Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 20 Wochenstunden: 55 €/Monat
  • Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Wochenstunden: 32,50 €/Monat
  • Auszubildende nach der Probezeit: 55 €/Monat

Für Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe gelten nach Tarif seit dem 01.01.2015 folgende Arbeitgeberbeiträge:

  • Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 20 Wochenstunden: 45 €/Monat
  • Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Wochenstunden: 27,50 €/Monat
  • Auszubildende nach der Probezeit: 45 €/Monat

4.Kann ich von meinem eigenen Gehalt etwas beitragen?

Die Tarifverträge sehen neben dem Arbeitgeberbeitrag die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vor. Danach können die Beschäftigten grundsätzlich Ansprüche, wie 13. Monatsgehalt, besondere Zuwendung, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Betrag x des Gehaltes), umwandeln.

Macht die Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch, kann sie nach den Tarifverträgen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrages beanspruchen. Ein Beispiel: Wandelt sie 30 € vermögenswirksame Leistungen um, so muss der Arbeitgeber 6 € zusätzlich in die betriebliche Altersvorsorge zahlen.

Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte sieht einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 10 € monatlich vor, sodass ggf. der Arbeitgeberzuschuss entsprechend aufzustocken ist.

Die Möglichkeit der Eigenbeteiligung (Entgeltumwandlung) ist grundsätzlich nach dem Betriebsrentengesetz gegeben – auch wenn kein Tarifvertrag gilt. Bei Verträgen, die ab 01.01.2019 abgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung, die in eine Pensionskasse oder Direktversicherung fließt, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages zusätzlich zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab dem 01.01.2022 ist dieser Zuschuss auch für bereits vor dem 01.01.2019 bestehenden Entgeldumwandlungsvereinbarungen - die bis zum 31.12.2018 eingerichtet wurden - zwingend vom Arbeitgeber zu zahlen.

5.Was ist der Unterschied zwischen betrieblicher Altersvorsorge und Entgeltumwandlung?

Betriebliche Altersvorsorge ist der Oberbegriff.

Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung ist eine Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge unabhängig von einem Arbeitgeberbeitrag aufzubauen. Mit ihr können alle Beschäftigten einen Teil ihres Gehaltes in die betriebliche Altersvorsorge einfließen lassen – selbst wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen Arbeitgeberbeitrag zu zahlen. Dies darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht untersagen. Der Staat fördert diese Form, indem er auf die umgewandelten Beiträge weder Einkommenssteuer noch Sozialabgaben erhebt.

6.Kann ich Arbeitgeberbeitrag, Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung kombinieren?

Ja, zu berücksichtigen ist dabei, dass die steuerlichen Förderhöchstbeträge durch Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung insgesamt nicht überschritten werden dürfen.

7.Wie ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung im Rentenalter?

Es gilt das Prinzip: Was du vorher an Steuern und Sozialbeiträgen eingespart hast, wird im Rentenalter eingefordert. Da die Rentenbezüge in der Regel niedriger ausfallen als das derzeitige Gehalt, sind die Abzüge ebenfalls geringer.

8.Worauf muss ich bei Abschluss des Versicherungsvertrages achten?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und die Arbeitnehmerin die Begünstigte. Bei den Anwartschaften auf die betriebliche Altersvorsorge muss zwischen den Ansprüchen aus der Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberbeitrag unterschieden werden.

Die Durchführung der Entgeltumwandlung wird durch Vereinbarung geregelt. Aus dieser muss sich unter anderem ergeben, dass es sich bei der Entgeltumwandlung um einen Bestandteil des Gehaltes handelt, dass die Beschäftigte unwiderruflich bezugsberechtigt ist und dass die Versicherungspolice bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herauszugeben ist.

Bei einem Versicherungsvertrag mit Bezug auf den Tarifvertrag sind nicht nur die Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung, sondern auch die Versicherungsleistungen aus den Arbeitgeberbeiträgen ab Beginn des Vertrages unverfallbar. Die Beschäftigte ist auf die Versicherungsleistung für den Lebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt.

Leistet der Arbeitgeber lediglich einen freiwilligen Beitrag (ohne Tarifbezug), so ist darauf zu achten, im Versicherungsvertrag die Unwiderruflichkeit festzuhalten. Andernfalls greifen die Bestimmungen zur Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz. Diese enthalten Wartezeiten und sind für Beschäftigte wesentlich ungünstiger.

9.Was geschieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet?

Dann muss der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag herausgeben, damit du ihn bei dem neuen Arbeitgeber vorlegen kannst. Dies gilt unabhängig davon, ob du oder dein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigt.

10.Warum soll die GesundheitsRente für die betriebliche Altersvorsorge gewählt werden?

Weil die GesundheitsRente auf Initiative der Tarifpartner auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung mit gutachterlicher Begleitung entstanden ist. Die Interessen der Beteiligten werden durch einen Beirat gewahrt, dem Vertreter der Tarifparteien angehören. Die Beiträge sind der Einkommenssituation der vertretenen Berufsgruppen angepasst.

Exklusiv-Service – nur für Mitglieder!

Unsere Rechtsabteilung in Bochum bietet einen individuellen Beratungsservice zu allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Für unsere telefonische Rechtsauskunft stehen dir die Expertinnen montags bis mittwochs von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr unter 0234 77728-0 zur Verfügung (bitte unbedingt deinen Mitgliedsausweis bereithalten).

Per Fax erreichst du uns unter 0234-77728-200.

Auch per E-Mail an info@vmf-online.de gerichtete Anfragen werden auf dem Postweg beantwortet. Vergiss also nicht, deine Adresse anzugeben.

  • * Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen, wird an einigen Stellen des Textes nur die männliche oder weibliche Form genannt.
    Die jeweils andere Form ist gleichermaßen gemeint.